Bekanntmachung der Gemeinde Demitz-Thumitz zur nachträglichen Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen in das Straßenbestandsverzeichnis
Nach der Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019, welche am 13.12.2019 in Kraft getreten ist, ist die nachträgliche Eintragung von vergessenen öffentlichen Straßen durch ein Eintragungsverfahren nach § 54 Abs. 1 SächsStrG nur noch bis zum 31.12.2022 möglich.
Aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse vom 29.11.2022 hat die Verwaltung mit Eintragungsverfügung vom 30.11.2022 verfügt, die folgenden Straßen und Wege nachträglich in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Demitz-Thumitz einzutragen:
Straßenklasse: Beschränkt-öffentlicher Weg
BÖW 39 - „Schwarzer Weg“ von NK 54564767055 (in Höhe Zugang Infoplatz) bis NK 54564767011 (Kreuzung mit der Güterbahnhofstraße am Viadukt)
BÖW 40 - „Weg in die Dämme“ von NK 54564768033 (Kreuzung mit der GVS Schlossallee) bis NK 54564868002 (Aufmündung ÖFW „Weg in die Mühlwiesen“)
Straßenklasse: Ortsstraße
OS 49 - „Güterbahnhofstraße“ von NK 54564767048 (Einmündung Feldstraße zwischen HN 3 und 5)bis NK 54564767060 (Kreuzung mit der S155 in Höhe Hauptstraße 38)
Alle Einzelheiten (z.B. Bezeichnung der Straße, Beschreibung von Anfangs- und/oder End-punkt, Angaben zu betroffenen Flurstücken, Straßenlänge, Angaben zu Straßenabschnitten und/ oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem jeweils neu angelegten Bestandsblatt in der Anlage zu den Eintragungsverfügungen und aus der dazugehörigen Karte.
Die Eintragungsverfügungen mit den jeweiligen Bestandsblättern und den dazugehörigen Karten liegen für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Gemeindeverwaltung Demitz-Thumitz, 01877 Demitz-Thumitz, Hauptstraße 43, in Zimmer 3 während der Öffnungszeiten zur Einsicht für die Allgemeinheit aus. Sie werden in dieser Zeit auch auf der Internetseite der Gemeinde Demitz-Thumitz eingestellt. Betroffene Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigte werden gegen Zustellnachweis über die Änderung unterrichtet, soweit sie bekannt sind.
Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der sechsmonatigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die
Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindeverwaltung Demitz-Thumitz, 01877 Demitz-Thumitz, Hauptstraße 43 einzulegen.
Demitz-Thumitz, 01.12.2022
Jens Glowienka DS
Bürgermeister